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   BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12   

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BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12 (https://dejure.org/2013,21600)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 (https://dejure.org/2013,21600)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 (https://dejure.org/2013,21600)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BeamtVG § 31 Abs. 1
    Dienstunfall; Dienstzeit und Dienstort; Grippeschutzimpfung; dienstliche Veranstaltung; dienstliches Interesse; Impfstoff; Kostenübernahme; Risikosphäre des Dienstherrn; private Risikosphäre des Beamten.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG § 31 Abs. 1
    Dienstunfall; Dienstzeit und Dienstort; Grippeschutzimpfung; Impfstoff; Kostenübernahme; Risikosphäre des Dienstherrn; dienstliche Veranstaltung; dienstliches Interesse; private Risikosphäre des Beamten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 1 S 2 Nr 2 BeamtVG
    Grippeschutzimpfung; Dienstunfall; dienstliche Veranstaltung

  • Wolters Kluwer

    Freiwillige Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG i.R.d. vollständigen Verantwortung des Dienstherrn; Anerkennung von Impfschäden aus einer Grippeschutzimpfung als Dienstunfall

  • rewis.io

    Grippeschutzimpfung; Dienstunfall; dienstliche Veranstaltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Freiwillige Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG i.R.d. vollständigen Verantwortung des Dienstherrn; Anerkennung von Impfschäden aus einer Grippeschutzimpfung als Dienstunfall

  • datenbank.nwb.de

    Grippeschutzimpfung; Dienstunfall; dienstliche Veranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Grippeschutzimpfung als Dienstunfall

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anerkennung von Dienstunfällen - Grippeschutzimpfung ist dienstliche Veranstaltung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Impfschaden aus einer vom Dienstherrn angebotenen Grippeschutzimpfung ist Dienstunfall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Impfschaden aus einer vom Dienstherrn angebotenen Grippeschutzimpfung ist Dienstunfall

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Impfschaden kann ein Dienstunfall sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grippeschutzimpfung kann Dienstunfall sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Impfschaden kann ein Dienstunfall sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 152
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; Zeckenbiss; Borrelioseinfektion;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12
    Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 11 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 17).

    Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteile vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 15 und vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01

    Dienstunfall; Unfallfürsorge; Ursachenbegriff; Gelegenheitsursache;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12
    Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 11 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 17).

    Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr zu klären, ob die Grippeschutzimpfung tatsächlich die wesentliche Ursache für die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung ist (vgl. Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3).

  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12
    Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 41.11 - NVwZ-RR 2013, 320 Rn. 8 und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8).

    Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 11 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 17).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 A 3.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; räumlicher Machtbereich des Dienstherrn;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12
    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 13 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 14; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20 Rn. 7).

    Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteile vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 15 und vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 24.06

    Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12
    Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 11 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 17).

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 13 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 14; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20 Rn. 7).

  • BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70

    Dienstunfall bei Teilnahme an einem Faustballspiel - Einladung zu einem Spiel als

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12
    Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (Urteile vom 13. August 1973 - BVerwG 6 C 26.70 - BVerwGE 44, 36 = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 51 S. 54 f. und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11).

    Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann (Urteil vom 13. August 1973 a.a.O. S. 57).

  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07

    Dienstunfall; Körperschaden; Angriff; Zielgerichtetheit; Motiv; Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12
    Mit dem Merkmal "infolge des Dienstes" werden die Fälle erfasst, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden auslösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat (Urteile vom 28. Januar 1971 - BVerwG 2 C 136.67 - BVerwGE 37, 139 = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 42 S. 27 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22, jeweils Rn. 14).
  • BVerwG, 14.12.2004 - 2 C 66.03

    Anerkennung; Dienstunfall; Schriftform; Sportunfall; Sportveranstaltung;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12
    Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (Urteile vom 13. August 1973 - BVerwG 6 C 26.70 - BVerwGE 44, 36 = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 51 S. 54 f. und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11).
  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07

    Dienstunfall; Schullandheimaufenthalt; Notwendigkeit der Übernachtung;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12
    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 13 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 14; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20 Rn. 7).
  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 41.11

    Unfallfürsorge; erhöhtes Unfallruhegehalt; besondere Lebensgefahr; rechtswidriger

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12
    Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 41.11 - NVwZ-RR 2013, 320 Rn. 8 und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 51.11

    Unfallfürsorge; qualifizierter Dienstunfall; besondere Lebensgefahr; objektive

  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 136.67

    Einstufung eines Unfalls während des Kuraufenthalts eines Beamten als

  • BVerwG, 19.04.1967 - VI C 96.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 17.16

    Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes

    Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 10 f.).

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 13, vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 14 und vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20 Rn. 7).

  • VG Berlin, 04.05.2016 - 26 K 54.14

    Beamtenrecht: Dienstunfall während der Arbeitszeit

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, juris Rn. 10 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In dieser vom Dienstherrn übernommenen Risikosphäre besteht - wie dargestellt - ein Anspruch auf Unfallfürsorge somit grundsätzlich unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, selbst dienstlich geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17

    Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

    Für das Dienstunfallrecht ist geklärt, dass die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses, sich nach demjenigen Recht beurteilt, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich - in der Regel den Beamten begünstigende - Rückwirkung beimisst (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1963 - 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 und - 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5, vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 6. Januar 1969 - 6 C 38.66 - BVerwGE 31, 170 , vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3 Rn. 8, vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8, vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 8 und vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 30 Rn. 12).
  • VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22

    Dienstunfall; Impfschaden

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -) eine vom Dienstherrn angebotene Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung eingeordnet.

    Mit dem Merkmal "infolge des Dienstes" werden die Fälle erfasst, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden auslösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1971 - II C 136.67 - und vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 - zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, sämtlich juris).

    Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 2013, a.a.O.).

    Schließlich unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2013 (a.a.O.) zugrundeliegenden Konstellation, in welcher eine vom Dienstherrn angebotene Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung angesehen wurde.

  • VG Freiburg, 02.05.2023 - 3 K 3268/21

    Impfung einer Polizistin gegen COVID 19 als dienstliche Veranstaltung

    In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 -, juris) eine vom Dienstherrn angebotene Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung eingeordnet.

    Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17 -, juris Rn. 28; jeweils m. w. N.).

    Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend zum Dienstort (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17 -, juris Rn. 29; jeweils m. w. N.).

    Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechen Willen geschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von der Konstellation, in der das Bundesverwaltungsgericht eine vom Dienstherrn angebotene Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung angesehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 -, juris).

  • BVerwG, 25.07.2014 - 2 B 62.13

    Zurücklegen des Wegs zu einem Integrationsfachdienst als Dienst eines Lehrers

    Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (Urteil vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - NVwZ-RR 2014, 152 Rn. 10 m.w.N.).

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteil vom 29. August 2013 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

    Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteil vom 29. August 2013 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

    Mit dem Merkmal "infolge des Dienstes" werden die Fälle erfasst, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden auslösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat (Urteil vom 29. August 2013 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

    Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (Urteil vom 29. August 2013 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).

    Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (Urteil vom 29. August 2013 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 17.12

    Erwerbseinkommen; Kalenderjahr; Jahressonderzahlung; Rückforderung; Ruhen;

    Hat der Gesetzgeber - wie für die Konstellation der Klägerin - auf eine Übergangsregelung verzichtet und war eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht geboten, ist das im Zeitpunkt des Ereignisses geltende Recht maßgeblich, sofern sich nicht eine spätere Regelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. zuletzt Urteil vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - juris Rn. 8 = ZBR 2014, 45 für das Dienstunfallrecht).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 124/16

    Dienstliche Gespräche als "äußere Einwirkungen" im Sinne des Dienstunfallrechts;

    Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung oder infolge" (des Dienstes) verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des in Rede stehenden Ereignisses mit dem Dienst (BVerwG, Urteil vom 29.8.2013 - BVerwG 2 C 1.12 -, juris Rn. 10 m. w. Nw.; vgl. auch Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 14).

    Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (BVerwG, Urteil vom 29.8.2013, a. a. O., Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 14).

    Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist; eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Urteil vom 29.8.2013, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2017 - 3 A 2748/15

    Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 8.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 4 S 1237/17

    Sportunfall beim "Lehrersport"

    a) Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt - wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat - eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17.16 -, NVwZ-RR 2017, 425 Rn. 14 ; Beschluss vom 25.07.2014 - 2 B 62.13 -, Juris Rn. 11 ; Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 - NVwZ-RR 2014, 152 Rn. 10 m.w.N. ).

    Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 und vom 29.08.2013, a.a.O.).

    Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 29.08.2013, a.a.O., Rn. 11, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 02.12.2021 - 2 C 36.20

    Reichweite der Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung für die Gewährung

  • VG Mainz, 12.05.2023 - 4 K 573/22

    Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung kein Dienstunfall

  • VG Düsseldorf, 18.05.2015 - 23 K 308/15

    Lehrerausflug; äußere Einwirkung; innere Einwirkung; Dienst; im Banne des

  • VG Bremen, 05.02.2024 - 7 K 1464/22

    COVID-19-Impfung als Dienstunfall; dienstliche Veranstaltung; Dienstunfall;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 4 S 473/19

    Besondere Auslandsverwendung eines Soldaten vor dem 01.12.2002

  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

  • BVerwG, 13.07.2023 - 2 C 3.22

    Dienstunfallschutz bei Verletzung eines Beamten durch einen körperlichen Angriff

  • OVG Saarland, 23.01.2015 - 1 A 451/13

    Dienstunfallrechtliche Anerkennung - angeblicher - Folgen einer

  • VG Karlsruhe, 23.11.2016 - 7 K 5018/15

    Dienstunfall beim "Lehrersport"

  • VG Schleswig, 18.02.2016 - 12 A 109/14

    Anerkennung als Dienstunfall im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischer

  • OVG Saarland, 21.03.2024 - 1 A 155/22

    Dienstunfall; zur Abgrenzung zwischen den Risikosphären des Dienstherrn und des

  • BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18

    Aktivierung einer Vorschädigung; Dienstunfall; Gelegenheitsursache; Theorie der

  • VG Kassel, 19.01.2017 - 1 K 137/13

    Die Beteiligten streiten um die dienstunfallrechtliche Anerkennung eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 2 LB 8/20

    Doppelte Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendung im Rahmen der

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 2 LB 11/20

    Berücksichtigung von ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten eines Soldaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 3 A 1404/15
  • VG Köln, 06.05.2020 - 3 K 5703/17
  • VG Bayreuth, 23.01.2024 - B 5 K 22.1031

    Anordnung von Homeoffice/Heimarbeit während Coronapandemie, verpflichtende

  • VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 B 14.1141

    Unfall bei Probefahrt mit historischen Fahrzeug als Dienstunfall

  • VGH Bayern, 16.10.2019 - 3 B 18.827

    Keine Anerkennung eines Sturzes beim Bäcker anlässlich einer Dienstreise als

  • VGH Bayern, 21.12.2020 - 3 ZB 20.2667

    Dienstunfall auf dem Weg zu einem dienstlichen Termin während Elternzeit

  • VG Regensburg, 19.06.2018 - RO 12 K 17.1908

    Neufestsetzung von Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen

  • VG Augsburg, 11.02.2021 - Au 2 K 20.1654

    Schadensersatz für einen Unfall beim Tanken auf einer Dienstreise

  • VG Potsdam, 28.11.2018 - 2 K 4745/16

    Anerkennung eines Dienstunfalls nach dem Brandenburgischen

  • OVG Sachsen, 16.02.2016 - 2 A 112/15

    Dienstunfall; Beamter; Impfung; Polizeiarzt

  • VG Minden, 05.02.2021 - 12 K 2012/18
  • VG Köln, 25.03.2022 - 15 K 2890/21
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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 1.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40877
BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 1.12 (https://dejure.org/2012,40877)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2012 - 2 C 1.12 (https://dejure.org/2012,40877)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - 2 C 1.12 (https://dejure.org/2012,40877)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Dienstunfall; Dienstzeit und Dienstort; Grippeschutzimpfung; Impfstoff; Kostenübernahme; Risikosphäre des Dienstherrn; dienstliche Veranstaltung; dienstliches Interesse; private Risikosphäre des Beamten

Verfahrensgang

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